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Änderung § 1880 BGB vom 01.01.2023

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§ 1880 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1880 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1880 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1880 Mittellosigkeit des Betreuten


vorherige Änderung

 


(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.