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Änderung § 1881 BGB vom 01.01.2023

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§ 1881 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1881 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

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§ 1881 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang


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1 Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. 2 Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.