§ 1890 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1890 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung | (Text neue Fassung)§ 1890 (aufgehoben) |
1 Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 2 Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung. |