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Änderung § 1891 BGB vom 01.01.2023

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§ 1891 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1891 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds


(Text neue Fassung)

§ 1891 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. 2 Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.

(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.