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Änderung § 1892 BGB vom 01.01.2023

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§ 1892 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1892 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung


(Text neue Fassung)

§ 1892 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen.

(2) 1 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. 2 Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden.



 
(heute geltende Fassung)