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Änderung § 1894 BGB vom 01.01.2023

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§ 1894 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1894 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds


(Text neue Fassung)

§ 1894 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.



 
(heute geltende Fassung)