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Änderung § 1893 BGB vom 01.01.2023

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§ 1893 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1893 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden


(Text neue Fassung)

§ 1893 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.

(2) 1 Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben. 2 In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.



 
(heute geltende Fassung)