Änderung § 1895 BGB vom 01.01.2023

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§ 1895 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1895 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1895 Amtsende des Gegenvormunds


(Text neue Fassung)

§ 1895 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung.



 



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