§ 1908 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1908 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung | (Text neue Fassung)§ 1908 (aufgehoben) |
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren. |