§ 1908a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1908a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige | (Text neue Fassung)§ 1908a (aufgehoben) |
1 Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. 2 Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam. |