§ 1912 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1912 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht | (Text neue Fassung)§ 1912 (aufgehoben) |
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. (2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. |