§ 2282 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 2282 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung | |
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. | (Text neue Fassung) (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten. |
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. |