Änderung § 84 BGB vom 01.07.2023

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§ 84 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 84 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters


(Text neue Fassung)

§ 84 Stiftungsorgane


vorherige Änderung

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.



(1) 1 Die Stiftung muss einen Vorstand haben. 2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) 1 Der Vorstand vertritt die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 3 Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4) 1 In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. 2 In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.

(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.





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