§ 1587k BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1587k BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Text alte Fassung) § 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs | (Text neue Fassung)§ 1587k (aufgehoben) |
(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend. (2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über. |