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Änderung § 501 BGB vom 11.06.2010

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§ 501 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 501 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 501 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 501 Kostenermäßigung


vorherige Änderung

 


Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)