Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 479e BGB vom 23.07.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RepRLAnpG am 23. Juli 2026 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 479e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung
§ 479e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 479e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 479e Unzulässige Handlungen


vorherige Änderung

 


1 Die Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. 2 Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.