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Änderung § 479g BGB vom 23.07.2026

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§ 479g BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung
§ 479g BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212

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§ 479g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 479g Abweichende Vereinbarungen


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1 Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.