Änderung § 1793 BGB vom 06.07.2011

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§ 1793 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2011 geltenden Fassung
§ 1793 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2011 BGBl. I S. 1306
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels


(Text alte Fassung)

(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. 2 § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.

(1a) 1 Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. 2 Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.


(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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