§ 630b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 630b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277 |
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(Text alte Fassung) § 630b (neu) | (Text neue Fassung)§ 630b Anwendbare Vorschriften |
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. |