Titel 2 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 1 Ehefähigkeit
§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
§ 1305 (weggefallen)
Untertitel 2 Eheverbote
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
§ 1307 Verwandtschaft
§ 1308 Annahme als Kind
Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Untertitel 4 Eheschließung
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
§ 1311 Persönliche Erklärung
§ 1312 Trauung

Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe

Titel 2 Eingehung der Ehe

Untertitel 1 Ehefähigkeit

§ 1303 Ehemündigkeit


§ 1303 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 22. Juli 2017

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§ 1304 Geschäftsunfähigkeit


§ 1304 wird in 5 Vorschriften zitiert

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

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§ 1305 (weggefallen)




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Untertitel 2 Eheverbote

§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft


§ 1306 wird in 9 Vorschriften zitiert

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

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§ 1307 Verwandtschaft


§ 1307 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

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§ 1308 Annahme als Kind


§ 1308 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

(2) 1Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. 2Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

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Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis

§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer


§ 1309 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. 2Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. 3Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

(2) 1Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. 2Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. 3In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. 4Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts G. v. 31. Januar 2019 BGBl. I S. 54 m.W.v. 1. April 2019

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Untertitel 4 Eheschließung

§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen


§ 1310 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder

2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,

2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder

3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist

und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 22. Juli 2017

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§ 1311 Persönliche Erklärung


§ 1311 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

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§ 1312 Trauung


§ 1312 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009



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