Das Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Satzung für das Bundesinstitut; §
6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
- 1.
- die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinstitutes,
- 2.
- die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte des Bundesinstitutes,
- 3.
- den Aufbau des Bundesinstitutes,
- 4.
- die Haushaltsführung und Rechnungslegung.
neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182