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Änderung § 48 BZRG vom 01.04.2024

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§ 48 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 48 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung


(Text alte Fassung)

Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt.

(Text neue Fassung)

1 Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt. 2 Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. 3 Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)