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Änderung § 21 BZRG vom 01.05.2010

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§ 21 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2010 geltenden Fassung
§ 21 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Erhebung der Strafverfolgungsstatistik


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Registerbehörde darf die nur für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten.



 
 

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