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Änderung § 30a BZRG vom 01.05.2010

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§ 30a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2010 geltenden Fassung
§ 30a BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis


vorherige Änderung

 


(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,

b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) 1 Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 2 Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)