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Änderung § 3 BZRG vom 31.08.2020

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§ 3 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2020 geltenden Fassung
§ 3 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inhalt des Registers


In das Register werden eingetragen

(Text alte Fassung)

1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),

(Text neue Fassung)

1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),

2. (weggefallen)

3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),

5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).



(heute geltende Fassung)