Änderung § 58a BZRG vom 01.10.2022

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§ 58a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
§ 58a BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58a Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN


vorherige Änderung

 


Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist

1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder

2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses.




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