Änderung § 58c BZRG vom 01.10.2022

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§ 58c BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
§ 58c BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58c Ablauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN


vorherige Änderung

 


Die Speicherfrist nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/816 endet mit dem Eintritt der Tilgungsreife.

 



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