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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (5. BZRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Mai 2010 BZRG § 21, § 30a (neu), § 31, § 32, § 34, § 39, § 41, § 46, § 69

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird aufgehoben.

2.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a)
die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,

b)
eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend."

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

4.
Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird."

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1 werden nach dem Wort „Freiheitsstrafe" das Komma und die Wörter „der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe" gestrichen.

6.
Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden."

7.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs."

b)
In Absatz 5 werden nach der Angabe „Abs. 3" das Komma und die Angabe „4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

8.
Dem § 46 Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,".

9.
In § 46 Absatz 3 werden nach dem Wort „Freiheitsstrafe" das Komma und die Wörter „der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe" gestrichen.

10.
Dem § 69 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die vor dem 1. Mai 2010 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung behandelt."