Änderung § 15 BZRG vom 27.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung
§ 15 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Eintragung der Vollstreckung


(Text neue Fassung)

§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs


vorherige Änderung

In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, einer Jugendstrafe oder einer Vermögensstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise erledigt ist.



Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,

1. an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe
oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist,

2. an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet und

3. an dem eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, beginnt oder endet.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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