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Änderung § 2 BZRG vom 01.01.2007

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§ 2 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Sitz und Aufbau


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundeszentralregister wird in Bonn geführt.

(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Registerbehörde trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

(3) (weggefallen)



 

 
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