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Synopse aller Änderungen des BZRG am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 52 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BZRG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Registerbehörde § 1 Bundeszentralregister § 2 (aufgehoben) Zweiter Teil Das Zentralregister Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers § 3 Inhalt des Registers § 4 Verurteilungen § 5 Inhalt der Eintragung § 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe § 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung § 8 Sperre für Fahrerlaubnis § 9 (aufgehoben) § 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten § 11 Schuldunfähigkeit § 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht § 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht § 14 Gnadenerweise und Amnestien § 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs § 16 Wiederaufnahme des Verfahrens § 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen § 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes § 19 Aufhebung von Entscheidungen § 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke § 20a Änderung von Personendaten § 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren § 21a Protokollierungen § 22 Hinweispflicht der Registerbehörde § 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung § 24 Entfernung von Eintragungen § 25 Anordnung der Entfernung § 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen Zweiter Abschnitt Suchvermerke § 27 Speicherung § 28 Behandlung § 29 Erledigung Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register 1. Führungszeugnis § 30 Antrag § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis § 30b Europäisches Führungszeugnis § 30c Elektronische Antragstellung § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden § 32 Inhalt des Führungszeugnisses § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf § 34 Länge der Frist § 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen § 36 Beginn der Frist § 37 Ablaufhemmung § 38 Mehrere Verurteilungen § 39 Anordnung der Nichtaufnahme § 40 Nachträgliche Eintragung 2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Register § 41 Umfang der Auskunft | |
(Text alte Fassung) § 42 Auskunft an die Betroffenen | (Text neue Fassung) § 42 Auskunft an die betroffene Person |
§ 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke § 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften § 42c (aufgehoben) § 43 Weiterleitung von Auskünften 3. Auskünfte an Behörden § 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte 4. Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes § 44a Versagung der Auskunft Vierter Abschnitt Tilgung § 45 Tilgung nach Fristablauf § 46 Länge der Tilgungsfrist § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung § 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen Fünfter Abschnitt Rechtswirkungen der Tilgung § 51 Verwertungsverbot § 52 Ausnahmen Sechster Abschnitt Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen § 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit § 54 Eintragungen in das Register § 55 Verfahren bei der Eintragung § 56 Behandlung von Eintragungen § 56a (aufgehoben) § 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen Dritter Teil Das Erziehungsregister § 59 Führung des Erziehungsregisters § 60 Eintragungen in das Erziehungsregister § 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister § 62 Suchvermerke § 63 Entfernung von Eintragungen | |
§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen | § 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person |
Vierter Teil Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik § 64a Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik § 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister § 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen § 67 Eintragungen in der Erziehungskartei § 68 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften § 69 Übergangsvorschriften § 70 (weggefallen) § 71 (weggefallen) | |
§ 5 Inhalt der Eintragung | |
(1) Einzutragen sind | |
1. die Personendaten des Betroffenen; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten, | 1. die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten, |
2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, 3. der Tag der (letzten) Tat, 4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde, 5. der Tag der Rechtskraft, 6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, 7. die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen. (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist. (3) 1 Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. 2 Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen. | |
§ 11 Schuldunfähigkeit | |
(1) 1 In das Register sind einzutragen 1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, 2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei, sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. 2 Das Datum des Gutachtens ist einzutragen. 3 Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. 4 § 5 findet entsprechende Anwendung. 5 Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt. | |
(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen von der Eintragung. | (2) Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person von der Eintragung. |
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann. | |
§ 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke | |
(1) 1 Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. 2 Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. 3 Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. 4 In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. 5 Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. 6 Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als zehn Jahre verstrichen sind. 7 Dies gilt nicht bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. 8 Die Frist verlängert sich bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe um deren Dauer. | |
(2) 1 Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt. 2 Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden. 3 Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. | (2) 1 Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lässt. 2 Die betroffene Person kann nur in diesem Fall abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten von der Registerbehörde verlangen. 3 Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. 4 Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. |
(3) 1 Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk versehen, wird eine Auskunft über sie nur den in § 41 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt. 2 In der Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. 3 Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen. | |
§ 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren | |
1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2 § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend. | 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2 § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend. |
§ 21a Protokollierungen | |
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten: 1. die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht, 2. den Zweck der Auskunft, | |
3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Personendaten, | 3. die in der Anfrage und der Auskunft verarbeiteten Personendaten, |
4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Absatz 5 oder deren Kennung, 5. den Zeitpunkt der Übermittlung, 6. die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren, 7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b. | |
(2) 1 Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2 Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3 Protokolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. 4 Danach sind sie unverzüglich zu löschen. | (2) 1 Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend Absatz 3 verarbeitet werden. 2 Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3 Protokolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3 sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. 4 Danach sind sie unverzüglich zu löschen. (3) 1 Soweit sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Auskünfte bezieht, die einer Stelle nach den §§ 31 und 41 erteilt wurden, entscheidet die Registerbehörde über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit dieser Stelle. 2 Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 entsprechend. 3 Wird mit der Protokolldatenauskunft eine Selbstauskunft nach § 42 beantragt, gilt § 42 Satz 2 bis 5 entsprechend. |
§ 42 Auskunft an die Betroffenen | § 42 Auskunft an die betroffene Person |
1 Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. 2 § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. 3 Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn die antragstellende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 4 Befindet sich die betroffene Person in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. 5 Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 6 Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. 7 Zum Schutz der Betroffenen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig. | 1 Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass der betroffenen Person mitgeteilt wird, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. 2 Für die Antragsberechtigung und das Verfahren gilt § 30 Absatz 1 entsprechend. 3 Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn die antragstellende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 4 Befindet sich die betroffene Person in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. 5 Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. 6 Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. 7 Zum Schutz der betroffenen Personen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig. |
§ 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke | |
(1) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. 2 Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (1a) 1 Die mehrfache Übermittlung von personenbezogenen Daten für eine wissenschaftliche Forschungsarbeit kann für einen angemessenen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz *) zugelassen werden, wenn 1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, 2. ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Forschungsarbeit besteht und 3. das bedeutende öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. 2 Die übermittelten Daten sollen pseudonymisiert werden; ein Verzicht auf eine Pseudonymisierung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung des Forschungszweckes unerlässlich ist. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Zeitraum ist insbesondere unter Berücksichtigung des Forschungszweckes, einer beabsichtigten Pseudonymisierung der Daten, der Schwere der untersuchten Straftaten und der Länge der gesetzlichen Tilgungsfristen festzusetzen; ein Übermittlungszeitraum, der im Ergebnis die Tilgungsfristen mehr als verdoppelt, ist in der Regel nicht mehr angemessen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn bei einmaliger Übermittlung personenbezogene Daten mit früher übermittelten, noch nicht anonymisierten Daten eines anderen Forschungsvorhabens zusammengeführt werden sollen. (2) 1 Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2 § 1 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung. | |
(3) 1 Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. 2 Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde; Absatz 1a gilt entsprechend, wenn mehrfach von der Registerbehörde übermittelte personenbezogene Daten verknüpft werden sollen. (4) 1 Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2 Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. | (3) 1 Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind. 2 Die Verarbeitung für andere Forschungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde; Absatz 1a gilt entsprechend, wenn mehrfach von der Registerbehörde übermittelte personenbezogene Daten verknüpft werden sollen. (4) 1 Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2 Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. |
(5) 1 Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2 Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3 Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (6) 1 Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. 2 Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Registerbehörde. | |
(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. | (7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. |
(8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem Aufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten vorbereitende Analysen durchführen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 32 b) G. v. 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen | |
(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register oder um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden Körperschaften mitgewirkt haben, von der Registerbehörde ausgeführt. | |
(2) 1 Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, kann die Registerbehörde als ausführende Behörde den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang eine unbeschränkte Auskunft aus dem Register oder ein Führungszeugnis an Behörden erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. 2 Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist. 3 Eine Auskunft unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. | (2) 1 Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, kann die Registerbehörde als ausführende Behörde den in Absatz 1 genannten Stellen für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang eine unbeschränkte Auskunft aus dem Register oder ein Führungszeugnis an Behörden erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. 2 Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist. 3 Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. |
(3) 1 Regelmäßige Benachrichtigungen über strafrechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen, die im Register eingetragen werden (Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und übermittelt. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Ist eine Strafnachricht übermittelt worden, wird der empfangenden Stelle auch die Entfernung der Eintragung aus dem Register mitgeteilt. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (5) 1 Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eingetragene Bedingung ist bei der Ausführung von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu beachten. 2 Ist im Register zu einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung eines anderen Mitgliedstaates die Tilgung der Verurteilung im Urteilsmitgliedstaat eingetragen, unterbleibt eine Auskunft aus dem Register über diese Verurteilung. | |
§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen | § 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person |
(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren. (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird. | |
§ 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen | |
(1) 1 Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach dem 31. Dezember 2020 zu vernichten. 2 Sie dürfen bis dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. 3 Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2) 1 Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3 nicht in das Zentralregister oder das Erziehungsregister übernommen worden sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur Rehabilitierung Betroffener erforderlich ist. 2 Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen. | (1) 1 Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach dem 31. Dezember 2020 zu vernichten. 2 Sie dürfen bis dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. 3 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2) 1 Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3 nicht in das Zentralregister oder das Erziehungsregister übernommen worden sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur Rehabilitierung betroffener Personen erforderlich ist. 2 Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen. |
§ 69 Übergangsvorschriften | |
(1) Sind strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, vor dem 1. August 1984 in das Zentralregister oder das Erziehungsregister eingetragen worden, so ist die Eintragung nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 990) geltenden Vorschriften zu behandeln. (2) 1 Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behandelt. 2 In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte Verurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren. (3) 1 Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem Zentralregister entfernt. 2 Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. 3 § 24 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die vor dem 1. Mai 2010 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung behandelt. | |
(5) 1 § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. 2 Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3 Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | (5) 1 § 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. 2 Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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