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Synopse aller Änderungen des BZRG am 18.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2021 durch Artikel 2 des VO2019/816-DG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Registerbehörde
    § 1 Bundeszentralregister
    § 2 (aufgehoben)
Zweiter Teil Das Zentralregister
    Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers
       § 3 Inhalt des Registers
       § 4 Verurteilungen
       § 5 Inhalt der Eintragung
       § 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
       § 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
       § 8 (aufgehoben)
       § 9 (aufgehoben)
       § 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
       § 11 Schuldunfähigkeit
       § 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
       § 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
       § 14 Gnadenerweise und Amnestien
       § 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
       § 16 Wiederaufnahme des Verfahrens
       § 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
       § 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
       § 19 Aufhebung von Entscheidungen
       § 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
       § 20a Änderung von Personendaten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 20b Identifizierungsverfahren
       § 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren
       § 21a Protokollierungen
       § 22 Hinweispflicht der Registerbehörde
       § 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
       § 24 Entfernung von Eintragungen
       § 25 Anordnung der Entfernung
       § 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
    Zweiter Abschnitt Suchvermerke
       § 27 Speicherung
       § 28 Behandlung
       § 29 Erledigung
    Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register
       1. Führungszeugnis
          § 30 Antrag
          § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
          § 30b Europäisches Führungszeugnis
          § 30c Elektronische Antragstellung
          § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
          § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
          § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
          § 34 Länge der Frist
          § 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
          § 36 Beginn der Frist
          § 37 Ablaufhemmung
          § 38 Mehrere Verurteilungen
          § 39 Anordnung der Nichtaufnahme
          § 40 Nachträgliche Eintragung
       2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
          § 41 Umfang der Auskunft
          § 42 Auskunft an die betroffene Person
          § 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke
          § 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
          § 42c (aufgehoben)
          § 43 Weiterleitung von Auskünften
       3. Auskünfte an Behörden
          § 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
          § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
       4. Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
          § 44a Versagung der Auskunft
    Vierter Abschnitt Tilgung
       § 45 Tilgung nach Fristablauf
       § 46 Länge der Tilgungsfrist
       § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
       § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
       § 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
       § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
    Fünfter Abschnitt Rechtswirkungen der Tilgung
       § 51 Verwertungsverbot
       § 52 Ausnahmen
    Sechster Abschnitt Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
       § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
    Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen
       § 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
       § 54 Eintragungen in das Register
       § 55 Verfahren bei der Eintragung
       § 56 Behandlung von Eintragungen
       § 56a (aufgehoben)
       § 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
       § 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen
Dritter Teil Das Erziehungsregister
    § 59 Führung des Erziehungsregisters
    § 60 Eintragungen in das Erziehungsregister
    § 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister
    § 62 Suchvermerke
    § 63 Entfernung von Eintragungen
    § 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person
Vierter Teil Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
    § 64a Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
    § 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
    § 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
    § 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
    § 68 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
    § 69 Übergangsvorschriften
    § 70 (weggefallen)
    § 71 (weggefallen)

§ 5 Inhalt der Eintragung


(1) Einzutragen sind

1. die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,

2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,

3. der Tag der (letzten) Tat,

4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,

5. der Tag der Rechtskraft,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,



6. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,

7. die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.

(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.

(3) 1 Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. 2 Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20b (neu)




§ 20b Identifizierungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen Stellen einholen:

1. aus dem Melderegister,

2. aus dem Ausländerzentralregister sowie

3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.

2 Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen Stellen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 3 Die ersuchten öffentlichen Stellen haben die von der Registerbehörde übermittelten personenbezogenen Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2 § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend.



1 Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2 § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend.

§ 41 Umfang der Auskunft


(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden

vorherige Änderung

1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes sowie den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,



1. den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,

2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,

3. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,

4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,

5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,

6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,

7. den Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,

8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,

9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,

10. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,

11. den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland,

12. dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,

13. den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,

14. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) 1 Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. 2 Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs.

(3) 1 Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. 2 Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.