Änderung § 4 EdBBeitrV vom 16.12.2011

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§ 4 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.01.2016) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 4 Ermittlung des Bonitätsfaktors


vorherige Änderung

 


(1) Die Entschädigungseinrichtung hat zum Zwecke der Ermittlung des Bonitätsfaktors eine Bonitätseinschätzung der beitragspflichtigen Institute vorzunehmen. Sie hat für jedes Institut eine Bonitätsnote zu ermitteln, die zu 50 Prozent auf einer auf Kennzahlen bezogenen Bonitätseinschätzung nach § 5 und zu 50 Prozent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 beruhen muss.

(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich der für die Beitragsbemessung maßgebliche Bonitätsfaktor des jeweiligen Instituts sodann wie folgt:


Bonitätsnote
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9

Bonitätsfaktor | 0,75 | 0,9 | 1,0 | 1,1 | 1,25 | 1,4 | 1,6 | 1,8 | 2,0


(3) Für neu gegründete Institute gilt in den ersten zwei vollständigen Geschäftsjahren abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.01.2016) 



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