Änderung § 8 EdBBeitrV vom 16.12.2011

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§ 5 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2011 geltenden Fassung
§ 8 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.01.2016) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 8 Übergangsvorschrift


(Textabschnitt unverändert)

(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden.

(2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben.

vorherige Änderung

 


(3) § 1 in der ab dem 16. Dezember 2011 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2011/2012 anzuwenden. Die einmalige Zahlung ist bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 16. Dezember 2011 zugeordnet worden sind, weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2011 geltenden Fassung zu erheben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.01.2016) 



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