Auf Grund des §
6 Abs. 4 des
Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 289) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Die Durchführung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) gemäß dem Mikrozensusgesetz vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 201) wird im Jahre 1983 ausgesetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
16 des
Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.