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Änderung § 7 TierNebG vom 12.02.2017

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§ 7 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 7 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Meldepflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Besitzer hat der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material anfällt, unverzüglich zu melden, wenn das Material angefallen ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1. das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmäßig abgeholt wird,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. 2 In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) 1 Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1. die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,

2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. es sich um Material im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden soll,

4. verendete Tiere von dem Besitzer bei der Beseitigungspflichtigen abgeliefert werden,



3. es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,

4. verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,

5. verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,

6. die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Wild, Hunden oder Katzen sind,



2 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) 1
Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,

2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,

3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten

vorherige Änderung

unverzüglich zu melden.

(4) Der Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials hat dieses der Beseitigungspflichtigen zu überlassen.



unverzüglich zu melden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Körper

1. von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder

2. verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) 1 Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.