Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Artikel 1 G. v. 25.01.2004 BGBl. I S. 82; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 7831-12 Tierseuchenbekämpfung
| |

§ 7 Meldepflicht



(1) 1Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. 2In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) 1Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,

2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,

3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,

4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,

5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,

6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.

2Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) 1Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,

2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,

3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten

unverzüglich zu melden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Körper

1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder

2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) 1Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 7 TierNebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 TierNebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierNebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TierNebG Abholungspflicht (vom 12.02.2017)
... kennzeichnen, zu befördern und zu lagern. Satz 1 gilt nicht für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Tiere sowie für kleine Heimtiere aus privaten Haushaltungen, mit ...
§ 9 TierNebG Ablieferungspflicht (vom 12.02.2017)
... besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde ...
§ 14 TierNebG Bußgeldvorschriften (vom 12.02.2017)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... „verarbeitet" das Wort „, verwendet" eingefügt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde ...