Änderung § 15 TierNebG vom 12.02.2017

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§ 15 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 15 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(Text neue Fassung)

1 Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. 2 Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet.




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