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Änderung § 16 TierNebG vom 12.02.2017

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§ 16 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 16 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Die

1. in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523) genannten Betriebe,

2. in § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523) genannten Anlagen,

3. nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 366 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassenen Betriebe,

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne der Artikel 14, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(3) Die vorläufige Zulassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Betriebe und Anlagen erlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erteilung der endgültigen Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4) Kompostieranlagen nach Nummer 8.5 und Biogasanlagen nach Nummer 8.6 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, oder Kompostieranlagen und Biogasanlagen mit Genehmigung nach Baurecht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. die Erteilung der endgültigen Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder

2. die Erteilung der befristeten Zulassung bis zum 31. Dezember 2004 nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117 S. 10), oder der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117 S. 12),

beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Für Kompostieranlagen und Biogasanlagen, die über eine befristete Zulassung nach Satz 2 Nr. 2 verfügen, erlischt diese Zulassung am 1. Januar 2005, wenn nicht bis zum 1. Oktober 2004 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beantragt wird, oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(5)
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Abs. 1, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten die nach § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung nach Landesrecht bestimmten Körperschaften als Beseitigungspflichtige.

(6) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach § 6, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten die nach § 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung nach Landesrecht bestimmten Einzugsbereiche als Einzugsbereiche
im Sinne dieses Gesetzes.

(7)
Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes fort.

(8) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften
nach § 11 Abs. 1 bis 3, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten für Entgelte und Kosten (Gebühren und Auslagen) die nach § 16 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften über Entgelte und Kosten fort.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach Landesrecht zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.

(2)
Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.

(3) Ein
nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach landesrechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes.