Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
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Vierter Abschnitt - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften
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Vierter Abschnitt Ergänzende Schutzmaßnahmen
§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)
§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)
§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Vierter Abschnitt Ergänzende Schutzmaßnahmen

§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung oder Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Gefahrstoffs in einem geschlossenen System stattfindet. Durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter hat der Arbeitgeber insbesondere eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung auch bei der Abfallbeseitigung zu gewährleisten. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Beschäftigten, insbesondere die Exposition, nach dem Stand der Technik so weit wie möglich verringert wird.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die erforderlichen Messungen durchzuführen, um die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte zu überprüfen. Messungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mittels anderer gleichwertiger Nachweismethoden eindeutig belegt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist oder Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu verringern und unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Abs. 6 ist festzulegen, welche weiteren Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts durchgeführt werden.

(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Mit T+ und T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.


Text in der Fassung des Artikels 442 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn

1.
ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wurde und dieser eingehalten wird oder

2.
Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden.

Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. § 10 Abs. 2 Satz 5 findet keine Anwendung.

(2) In den Fällen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

1.
Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles,

2.
Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens "Rauchen verboten", in Bereichen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, führt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Beschäftigten oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. In den Fällen des Satzes 1 hat der Arbeitgeber den betreffenden Beschäftigten Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen. Dies darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.

(4) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, darf dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen V. v. 6. März 2007 BGBl. I S. 261 m.W.v. 9. März 2007

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§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren


§ 12 wird in 6 Vorschriften zitiert

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt der Arbeitgeber technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen. Insbesondere sind chemisch instabile, brennbare und andere aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften unvereinbare Gefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen. Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren führt er insbesondere Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung durch:

1.
gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind zu vermeiden,

2.
Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, sind zu vermeiden,

3.
schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu verringern.

Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1, 2 und 3 ist insbesondere Anhang III Nr. 1 zu beachten. Die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt.

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§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle


§ 13 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder einem Notfall zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber rechtzeitig Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses angewendet werden müssen. Dies schließt die Durchführung von einschlägigen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen ein.

(2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisse ein, so führt der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses und zur Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten durch. Der Arbeitgeber führt unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation durch. Es dürfen nur diejenigen Beschäftigten in dem betroffenen Bereich tätig werden, deren Anwesenheit für Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Beschäftigten, die in dem betroffenen Bereich arbeiten, sind vom Arbeitgeber rechtzeitig mit geeigneter Schutzkleidung, persönlicher Schutzausrüstung, speziellen Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln auszustatten, die sie so lange benutzen müssen, wie die Situation fortbesteht. Die Anwendung belastender persönlicher Schutzausrüstung muss für den einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte Personen dürfen nicht in dem betroffenen Bereich verbleiben.

(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit anzuzeigen, so dass eine angemessene Reaktion möglich ist und Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen im Bedarfsfall unverzüglich eingeleitet werden können.

(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen über die Notfallmaßnahmen in Bezug auf Gefahrstoffe zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste erhalten Zugang zu diesen Informationen. Dazu zählen:

1.
Vorabmitteilung von einschlägigen Gefahren bei der Arbeit, von Maßnahmen zur Feststellung von Gefahren, von Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,

2.
alle verfügbaren Informationen über spezifische Gefahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten oder auftreten können, einschließlich Informationen über die nach den vorstehenden Absätzen genannten Verfahren.

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§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten


§ 14 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

2.
Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat; dazu gehören insbesondere

a)
Hygienevorschriften,

b)
Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,

c)
Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,

3.
Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Beschäftigten

1.
entsprechend Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu allen dort genannten Informationen zu den Stoffen und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten durchführen, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und

2.
in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden müssen.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterrichten sowie auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten Verordnung durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte.

(4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass

1.
die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, und zwar insbesondere in Bezug auf

a)
die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten,

b)
auf durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1,

2.
die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten Exposition einschließlich der in § 11 Abs. 3 genannten Fälle unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert werden,

3.
ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls - soweit die betreffende Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren,

4.
der Arzt nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und die zuständige Behörde sowie jede andere für die Gesundheit oder die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem unter Nummer 3 genannten Verzeichnis haben,

5.
jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis hat,

6.
die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 18. Dezember 2008 BGBl. I S. 2768 m.W.v. 24. Dezember 2008

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§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3 sowie für den in § 3 Abs. 5 genannten Personenkreis.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 18. Dezember 2008 BGBl. I S. 2768 m.W.v. 24. Dezember 2008

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§ 16 (aufgehoben)


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 18. Dezember 2008 BGBl. I S. 2768 m.W.v. 24. Dezember 2008

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§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen


§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.

(2) Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich so zu organisieren, dass Maßnahmen getroffen werden, um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen. Wenn im Rahmen des Fremdfirmeneinsatzes für Beschäftigte die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung besteht, ist vom Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, vor der Aufnahme der Tätigkeiten ein Koordinator zu bestellen. Alle beteiligten Firmen stellen dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informationen, die Gefährdungsbeurteilung zu den erforderlichen Tätigkeiten und Informationen zu den durchgeführten Schutzmaßnahmen zur Verfügung. Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirmen in das im Betrieb bestehende System zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten einbezogen werden, um Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Betriebsstörungen vorzubeugen. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschriften durch seine Beschäftigten beachtet werden. Im Falle festgestellter Verstöße hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer haben bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich abzustimmen. Dies betrifft insbesondere die Auswahl der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Auswahl der Verfahren, die Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten und die Festlegung und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Ergänzend sind mögliche Wechselwirkungen mit benachbarten Betrieben zu berücksichtigen, sofern diese Wechselwirkungen zu einer zusätzlichen Gefährdung führen können. Die Ergebnisse der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung sind von allen Beteiligten zu dokumentieren.

(4) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungstätigkeiten muss der Arbeitgeber bei der Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung Angaben, insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darüber einholen, ob Gefahrstoffe nach Anhang IV vorhanden sind.



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