Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Anwendung des § 80 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BBiG§80AnwV k.a.Abk.)
Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, gilt § 80 ab dem 1. September 1997; bestehende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende geführt werden.