(1) Für die Erhebungen sollen Erhebungsbeauftragte nach §
14 des
Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten sind ihnen die Angaben zur Zahl der Haushalte in einer Wohnung, zur Zahl der Personen im Haushalt und zu den Hilfsmerkmalen nach §
5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.
(2) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des §
3 Nr. 12 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes.
Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3225
Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union
V. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2265