(1)
1Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in §
23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach §
3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit §
2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie §
3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit §
2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln.
2Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745