Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 AZR-Gesetz vom 26.11.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 AZRWEG am 26. November 2011 und Änderungshistorie des AZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. Näheres zu den Daten, die

a) von der Registerbehörde gespeichert werden,

b) an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;

2. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren

a) der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,

b) der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,

c) bei Gruppenauskünften,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) der Übermittlungssperren, der Sperrung von Daten und der Auskunft an den Betroffenen,

e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Nutzung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;



d) der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,

e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen,

f) bei Dokumenten
nach § 6 Absatz 5;

3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;

vorherige Änderung

4. die Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten
über die Festsetzung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Datenübermittlung nach § 27 bestimmen.



4. die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;

5. Regelungen
über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.