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Änderung § 18c AZR-Gesetz vom 25.07.2017

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§ 18c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 18c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden


An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. AKN-Nummer,

3. die Anschrift im Bundesgebiet,

(Text neue Fassung)

2. die ausländische Personenidentitätsnummer,

3. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

5. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

vorherige Änderung

6. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,



6. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

6a. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,


7. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.



(heute geltende Fassung) 

 
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