§ 17b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 17b n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 17b (neu) | (Text neue Fassung)§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung |
An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, 3. frühere Namen, 4. Aliaspersonalien und 5. Angaben zum Ausweispapier. |