Änderung § 18e AZR-Gesetz vom 01.11.2019

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§ 18e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 18e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
(Textabschnitt unverändert)

§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden


(Text alte Fassung)

1 An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. 2 Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. 3 Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. 2 Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. 3 Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.

(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu allen Ausländern, zu denen vor dem 1. November 2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt.





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