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§ 2 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BABauRaumOG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 15.12.1997 BGBl. I S. 2902; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 200-5 Behördenaufbau
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§ 2 Aufgaben



(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt Verwaltungsaufgaben auf den Gebieten des Bauwesens, der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungswesens, die ihm durch dieses Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist zuständig für die Durchführung der Bauangelegenheiten

1.
der Verfassungsorgane des Bundes,

2.
der obersten Bundesbehörden,

3.
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Ausnahme einfacher Baumaßnahmen sowie der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

4.
des Bundes in Berlin und

5.
im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums bei überwiegendem Interesse des Bundes, soweit in diesem Fall das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat.

(3) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fachlich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten einschließlich der internationalen Zusammenarbeit und stellt zentrale Dienste und Hilfen für Bundesbehörden bereit.

(3a) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bei der Festlegung von übergeordneten baupolitischen und baukulturellen Vorgaben und Standardsetzungen für den zivilen Bundesbau.

(4) 1Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung betreibt zur Erledigung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus, des Bau- und Wohnungswesens. 2Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Bundesamt in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes Einzelangaben übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Forschungsaufgaben erforderlich ist. 3Die Daten dürfen nur für diesen Zweck und in von den anderen Aufgabenbereichen des Bundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennten Organisationseinheiten gespeichert und genutzt werden.

(5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erledigt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde gesetzlich festgelegt ist, weitere, mit den in Absatz 1 genannten Gebieten in Zusammenhang stehende Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder von der sachlich zuständigen Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beauftragt wird.

(6) Die Verfassungsorgane des Bundes können ihre Bauangelegenheiten im Einzelfall auch jeweils in eigener Zuständigkeit regeln.



 
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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 40 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 34 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 26 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BABauRaumOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BABauRaumOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
Artikel 2 BBauMoG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 und 5 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die ... die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 26 9. ZustAnpV Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
...  In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 5 und § 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 34 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
... Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet." 2. In § 2 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau ...