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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus (BBauMoG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 BABauRaumOG § 1, § 2, § 3, § 4

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 und 5 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausnahme" die Wörter „einfacher Baumaßnahmen sowie" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Der Nummer 5 wird folgender Satzteil angefügt:

„soweit in diesem Fall das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen dem Bundesamt die Aufgabe übertragen hat."

dd)
Der Satzteil nach Nummer 5 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Aufgaben" durch die Wörter „seiner Aufgaben" ersetzt und wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung unterstützt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bei der Festlegung von übergeordneten baupolitischen und baukulturellen Vorgaben und Standardsetzungen für den zivilen Bundesbau."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und des" durch die Wörter „, des Bau- und" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Verfassungsorgane des Bundes können ihre Bauangelegenheiten im Einzelfall auch jeweils in eigener Zuständigkeit regeln."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Aufsicht

Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für seine Bauangelegenheiten bleibt insoweit unberührt."

4.
§ 4 wird aufgehoben.