Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung


(Text alte Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn.



(heute geltende Fassung) 
 



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